BAG: Fluglotsenstreik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener
Das BAG hat mit Urteil vom 25.8.2015 – 1 AZR 875/13 – wie folgt entschieden:
Orientierungssätze:
1. Wie ein Streik kann auch schon der Aufruf zu Arbeitsniederlegungen unmittelbar in das Recht des zu bestreikenden Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner.
2. Die durch Arbeitskampfmaßnahmen von Fluglotsen bewirkten Einschränkungen bei der Durchführung von Luftverkehrsleistungen der drittbetroffenen Luftverkehrsunternehmen werden nicht von der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV) erfasst. Solche Maßnahmen fallen auch nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU.
3. Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter, als er die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützt, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden. Andere Dritte sind ohne Hinzutreten von besonderen Anhaltspunkten nicht in die schuldrechtlichen Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien einbezogen.
BGB § 823 Abs. 1, § 328; TVG § 1; AEUV § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Buchst. a, § 58 Abs. 1, § 100; GRCh Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1