: Fluggesellschaft - Bordpersonal - Einsatzort
Der individualrechtliche Begriff der Versetzung setzt nicht notwendig die Zuordnung zu einem anderen Betrieb voraus. Auch die Zuweisung eines anderen regelmäßigen Arbeitsorts kann ausreichen. Das ist vor allem bei den Arbeitnehmern der Fall, die ihre regelmäßige Tätigkeit nicht in einer räumlich begrenzten betrieblichen Organisation erbringen. Der hauptsächliche Arbeitsort von Flugbegleitern ist nicht der Flughafen, an dem der Flug beginnt (Einsatzort), sondern das Flugzeug. Dennoch kann bei Flugbegleitern der Wechsel des Einsatzorts eine Versetzung sein. Am Einsatzort beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b MTV Nr. 1a die Zeit, ab der „der Mitarbeiter zum Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes ohne eigene Arbeitsleistung mitfliegt oder mit Ersatztransportmitteln befördert wird“ (Dead-Head). Sie ist tariflich Arbeitszeit. Eine einseitige Veränderung des Einsatzorts, der für die Arbeitszeit maßgeblich ist, stellt sich deshalb als Versetzung dar.
BAG-Entscheidung vom 21.7.2009 - 9 AZR 404/08