BAG: Flugbegleiter - Tarifvertragliche Zulage für Zeiten der Teilnahme an einer Schulung - „Jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet (Office duty)“
Das BAG hat mit Urteil vom 2.11.2016 – 10 AZR 615/15 – wie folgt entschieden:
1. Englischsprachige Begriffe im VTV Kabine 2 sind Teil seiner deutschen Fassung und bei der Auslegung zu berücksichtigen.
2. Klammerzusätze zu einem bestimmten Begriff haben im Allgemeinen den Sinn, diesen Begriff zu erläutern. Das kann dazu führen, dass der durch Klammerzusatz erläuterte Begriff einen anderen Sinn erhält, als ihm nach seinem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne den Klammerzusatz zuzuerkennen wäre.
3. Die Erläuterung des Begriffs „jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet“ durch den Klammerzusatz „Office duty“ hat einschränkende Bedeutung, die dem zunächst sehr weit gefassten Wortlaut einen auf bestimmte
Tätigkeiten im Bürobereich bezogenen Wortsinn gibt.
4. Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden.