BAG: Feststellungsinteresse bei Mitbestimmungsrechten
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 15.4.2008 – 1 ABR 44/07 – wie folgt: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats fehlt, wenn der Arbeitgeber die Existenz dieses Rechts nicht in Frage stellt. Das Vorliegen von „Arbeitszeit“ i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ist unmaßgeblich für die Frage, ob es sich dabei zugleich um Arbeitszeit im vergütungs- und/ oder arbeitsschutzrechtlichen Sinn handelt. Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht darauf verwiesen, sich nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu faktisch in der Lage wäre. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2066-3 unter www.betriebs-berater.de