BAG: Feststellungsinteresse
Das BAG hat mit Urteil vom 27.8.2014 — 4 AZR 518/12 — wie folgt entschieden:
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse setzt voraus, dass durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinanderset-zungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen.