BAG: Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement
Das BAG hat mit Beschluss vom 17.3.2015 — 1 ABR 49/13 — wie folgt entschieden:
Die in § 58 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Beauftragung des Konzernbetriebsrats zur Behandlung einer Angelegenheit setzt voraus, dass die fragliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Gesamt- bzw. Einzelbetriebsrats fällt und demzufolge mit dem Arbeitgeber auf Betriebs- oder Unternehmensebene zu regeln ist. Mit der Beauftragung erhält der Konzernbetriebsrat lediglich die Befugnis, anstelle des originär zuständigen Betriebsverfassungsorgans tätig zu werden. Verhandlungspartner auf Seiten des Gesamt- bzw. Betriebsrats ist der jeweils betroffene konzernangehörige Arbeitgeber.