BAG: Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung - Gebührenstreitwert
Das BAG hat mit Beschluss vom 29.10.2019 – 3 AZR 251/17 (A) – wie folgt entschieden:
Macht der Versorgungsberechtigte im Wege der Feststellungsklage die Anwendbarkeit einer bestimmten Versorgungsordnung geltend, so ist der wirtschaftliche Wert des geltend gemachten Anspruchs nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz zwischen der Rente, die aufgrund der vom Arbeitgeber angewandten Versorgungsordnung zu zahlen ist, und der aufgrund der begehrten Versorgungsordnung zu zahlenden Rente zu berechnen. Im Anwartschaftsstadium ist ein Abschlag von 30 vH vorzunehmen.