BAG: Feiertagsvergütung - Wirksamkeit einer Ruhensvereinbarung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 456/15 – wie folgt entschieden:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach das Arbeitsverhältnis in Schulferienzeiten ruht, soweit diese nicht durch Urlaub abgedeckt sind, ist intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Arbeitgeber den anderweitigen Einsatz des Arbeitnehmers außerhalb der Schule vorbehält.