BAG: Feiertagsarbeit - Zeitzuschlag - Ersatzruhetag
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.9.2012 - 5 AZR 727/11 - wie folgt: Ersatzruhetag iSd. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG kann auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag sein. Nach § 9 Nr. 8 iVm. Nr. 10 MTV erhalten Beschäftigte in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels für Feiertagsarbeit einen Zeitzuschlag von 150 %, nicht jedoch - über § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG hinausgehend - einen bezahlten Ersatzruhetag.