BAG: Fehlendes Feststellungsinteresse bei Musterprozess - einzelvertragliche Bezugnahme auf nicht nachwirkenden Tarifvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 6 AZR 842/11 - entschieden: Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt nur vor, wenn dargelegt ist, dass und inwieweit dem Recht des Klägers selbst eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, die durch das erstrebte Urteil beseitigt werden kann. Ein solches Interesse besteht nicht bereits dann, wenn der Kläger geltend macht, er führe einen Musterprozess. § 256 Abs. 1 ZPO lässt ein solches nur ideelles, zugunsten Dritter wirkendes Interesse nicht genügen. Zur Erstattung eines Rechtsgutachtens ist die Arbeitsgerichtsbarkeit auch in Tarifauslegungsstreitigkeiten nicht berufen. Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag keine normative Wirkung mehr entfaltet oder bei beiderseitiger Tarifbindung das Arbeitsverhältnis nicht erfassen würde, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien nur einen noch wirksamen oder bei Tarifbindung auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbaren wollten. Darum kann auch ein nicht nachwirkender Tarifvertrag wirksam in Bezug genommen werden. Ziff. 1 Abs. 7 der Anlage 6 zum KTV stellt eine abschließende Sonderregelung zu Ziff. 1 Abs. 1 bis Abs. 6 der Anlage 6 zum KTV dar und erfasst auch die Festlegung dienstfreier Tage auf Konzertreisen. Deshalb muss bei auswärtigen Konzertreisen die Arbeitszeit im Benehmen mit dem Chor- bzw. Orchestervorstand unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitrechts sowie ggf. des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geregelt werden.