BAG: Fehlende Tariffähigkeit von „medsonet“
Das BAG hat mit Beschluss vom 11.6.2013 - 1 ABR 33/12 - entschieden: Der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen bestimmt sich wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligtenstellung setzt somit voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt. Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tarif(un-)fähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung auf der Grundlage der in diesem Zeitraum geltenden Satzungen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will. Ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzung rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Arbeitnehmervereinigung nicht tariffähig ist, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren punktuellen Feststellung der Tarifunfähigkeit zu einem bestimmten Tag innerhalb dieses Zeitraums.