BAG: Fehlende Tariffähigkeit der CGZP – Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.5.2012 – 1 AZB 67/11 – wie folgt: Die Rechtskraftwirkung des Senatsbeschlusses vom 14.12.2010 (– 1 ABR 19/10 – Rn. 93 f., AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 6 = EzA TVG § 2 Nr. 31) über die Tarifunfähigkeit der CGZP besteht in zeitlicher Hinsicht ab dem 8.10.2009. Gegenstand der Senatsentscheidung war die Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer an diesem Tag geänderten Satzung. Rechtsfolge eines rechtskräftigen Beschlusses nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist zum einen, dass ein erneuter Antrag mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist. In subjektiver Hinsicht erfasst die Rechtskraft der Entscheidung über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 i. V. m. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind, sondern entfaltet Wirkung gegenüber jedermann. Aus diesem Grund sind alle Gerichte an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn diese Eigenschaften als Vorfrage in einem späteren Verfahren zu beurteilen sind, sofern nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rechtskraft endet, was im Aussetzungsbeschluss näher zu begründen ist.