BAG: Faktisches Vertragsverhältnis bei Anlernvertrag
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.7.2010 – 3 AZR 317/08 – wie folgt: Die Ausbildung in einem anerkannten Handwerksberuf muss nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattfinden. Der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist außerdem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich. Unzulässig ist es, die Ausbildung in einem „anderen Vertragsverhältnis“ i. S. d. § 26 BBiG durchzuführen. Dahingehende Verträge – etwa „Anlernverträge“ – sind nach § 4 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 134 BGB insgesamt nichtig. Für sie gelten die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis. Der Senat hat nicht entschieden, ob sich die Vertragsparteien jederzeit von dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis lösen können oder ob dem der Schutzzweck des Berufsbildungsgesetzes entgegensteht. In einem derartigen faktischen Arbeitsverhältnis schuldet der Arbeitgeber das übliche Entgelt nach § 612 Abs. 2 BGB. Im Maler- und Lackiererhandwerk sind dies die Arbeitsbedingungen des TV Mindestlohn.