BAG: Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG
Das BAG hat mit Urteil vom 14.6.2016 – 9 AZR 409/15 – wie folgt entschieden:
1. Ändert sich der Dienstort eines Beschäftigten infolge der Verlegung der bisherigen Dienststelle, erhält der Beschäftigte unter den weiteren in Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 BayUKG genannten Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG iVm. § 23 Abs. 4 TV-L für die durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststelle eine Fahrtkostenerstattung, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 km.
2. Für die Berechnung der nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG maßgeblichen Mehrstrecke sind die Wegstrecke von der aktuellen Wohnung des Berechtigten zu der bisherigen Dienststelle und die Wegstrecke von der aktuellen Wohnung zu der neuen Dienststelle heranzuziehen.