BAG: Fachkraft für Arbeitssicherheit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.12.2009 – 9 AZR 769/08 – wie folgt: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie dient der Stärkung des Einflusses und der Unabhängigkeit dieser Funktionsträger und gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG. Die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 ASiG beinhaltet erstens die Schaffung einer Stabsstelle und zweitens die Unterstellung unter den Leiter des Betriebs in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht, soweit die Funktion durch eigene Arbeitnehmer ausgeübt wird. Mit der Bestellung gemäß § 5 Abs. 1 ASiG bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus dem Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des ASiG, soweit diese unmittelbar deren Stellung und Tätigkeit im Betrieb betreffen. In diesem Rahmen kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eigene Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Aus § 16 ASiG ergibt sich für den öffentlichen Arbeitgeber die Verpflichtung, die (leitende) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG sowohl fachlich als auch disziplinarisch unmittelbar dem Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist, zu unterstellen.