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Arbeitsrecht
10.03.2017
Arbeitsrecht
BAG: Fachkraft für Arbeitssicherheit - Eingruppierung - Entgeltordnung TV-L

Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2017 – 4 AZR 379/15 – wie folgt entschieden:

1. Nach dem ASiG muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit über sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu, die im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben entspricht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tätigkeit technische Fachkenntnisse fordert und technischen Charakter hat.

2. Für den technischen Charakter einer Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Beschäftigte selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert. Auch Kontroll- und Beratungstätigkeiten können technischen Charakter haben.

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