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Arbeitsrecht
07.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Europäische Schulen und deutsche Gerichtsbarkeit

Das BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob das Unionsrecht der deutschen Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten zwischen den Europäischen Schulen und den dort angestellten Lehrbeauftragten entgegensteht. Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der EG wurden 1957 die sog. Europäischen Schulen eingerichtet. Deren derzeitige Rechtsgrundlage ist die am 21.6.1994 von den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaften und den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES). An den Schulen unterrichten zum einen Lehrer, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden. Daneben werden Lehrbeauftragte beschäftigt, die der Direktor der jeweiligen Schule anstellt. Nach dem vom „Obersten Rat“ – einem gemeinsamen Organ aller Schulen – erlassenen Statut sind mit Lehrbeauftragten „jährliche Arbeitsverträge“ abzuschließen. Art. 27 Abs. 2 SES sieht für bestimmte Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit einer „Beschwerdekammer“ vor. Nach Art. 27 Abs. 7 SES unterliegen „andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind“, der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Nach § 20 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Der Siebte Senat hat Art. 27 Abs. 2 SES als auslegungsbedürftig erachtet. Er hat daher nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES ersucht. Er will erfahren, ob Lehrbeauftragte zu den von Art. 27 Abs. 2 SES erfassten Personen gehören oder ob sie – wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal – von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind. Ferner fragt der Senat, ob die mit dem Direktor einer Schule geschlossenen Vereinbarungen unter Art. 27 Abs. 2 SES fallen. BAG, Urteil vom 24.4.2013 – 7 AZR 950/11
(PM BAG vom 24.4.2013)

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