SG Aachen: Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das SG entschied in seinem Urteil vom 21.5.2010 – S 6 R 113/09 – wie folgt: Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind. Das Beitragsrecht lehne sich streng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommenssteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben.