LAG Berlin-Brandenburg: Erstattungsleistungen für Altersteilzeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 4.6.2010 – 6 Sa 225/10 – wie folgt: Für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG Voraussetzung, dass die Altersteilzeit nahtlos an den Zeitpunkt heranreicht, ab dem Altersrente bezogen werden kann. Ohne einen Anspruch auf Erstattungsleistungen braucht der Arbeitgeber nach dem TV ATZ EinzH keine Altersteilzeit zu vereinbaren.