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Arbeitsrecht
09.02.2011
Arbeitsrecht
BAG: Erstattung von Detektivkosten

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.10. 2010 – 8 AZR 547/09 – wie folgt: Ein Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten zu erstatten, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv dessen Überwachung überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Der Arbeitgeber hat nur für solche Maßnahmen Anspruch auf Erstattung, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde. Steht zum Zeitpunkt der Erteilung eines Überwachungsauftrags aufgrund einer vorhergehenden Observierung bereits fest, dass der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat, so scheidet eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers aus, wenn die Überwachung keinen Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.

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