BAG: Erstattung einer Übergangsversorgung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 93/12 - entschieden: Setzen die Parteien das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der tariflichen, vor der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Altersgrenze fort, entfällt der Rechtsgrund für die Gewährung einer vom Arbeitgeber finanzierten tariflichen Übergangsversorgung, mit der Versorgungslücken bis zur Regelaltersgrenze ausgeglichen werden sollen. Die ausgezahlte Übergangsversorgung ist dem Arbeitgeber gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 BGB unter Berücksichtigung tariflicher Verteilungsmaßstäbe zu erstatten. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft einer tarifvertraglichen Altersgrenze, genügt zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, das in einem Protest gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in der Erhebung einer Befristungskontrollklage liegen kann.