ArbG Berlin: Ersatzmitglied wegen Interessenkollision eines Betriebsratsmitglieds
Ist ein Mitglied des Betriebsrates bei der Beratung und Beschlussfassung über seine Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) wegen Interessenkollision als „zeitlich verhindert“ (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) anzusehen (s. etwa BAG 3.8.1999 – 1 ABR 30/98 – BAGE 92, 162 = AP § 25 BetrVG 1972 Nr. 7; 19.3.2003 – 7 ABR 15/02 – BAGE 105, 311 = AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 77), so gilt dasselbe spiegelbildlich für ein Betriebsratsmitglied, das als Vorgesetzte(r) eines anderen Mitgliedes dessen Kündigung betreibt: Auch für dieses ist zur Beratung und Beschlussfassung ein Ersatzmitglied zu befassen. Verstößt das Gremium gegen dieses Verfahrensgebot, so ist die Kündigung des betreffenden Mitgliedes schon deshalb unwirksam.
ArbG Berlin, Urteil vom 1.2.2013 – 28 Ca 18456/12