BAG: Ersatz von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.4.2011 – 9 AZR 14/10 – wie folgt: Macht ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet. Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer. Sie können auch durch die Nutzung eigener Räumlichkeiten zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben entstehen. Neben dem Arbeitgeber kann auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einem häuslichen Arbeitszimmer haben. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer Fahrtwege und damit Fahrtzeit und Fahrtkosten erspart. Tritt hinzu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freigestellt hat, an welchem Ort er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers das Interesse des Arbeitgebers überwiegt. In diesem Fall kommt die Erstattung der durch die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Kosten nur aufgrund einer Vereinbarung, nicht aber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Betracht.