BAG: Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder - Begriff der anderen Person iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2012 - 6 AZR 562/10 - wie folgt: Der Begriff der Beteiligung in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O, wonach dem öffentlichen Dienst eine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers unter den in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen gleichsteht, wenn der Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Verbände von solchen an dem sonstigen Arbeitgeber durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind, ist weit auszulegen. Fließen dem sonstigen Arbeitgeber öffentliche Fördermittel nicht auf direktem Wege zu, ist das Tarifmerkmal „der Beteiligung in anderer Weise“ nur dann erfüllt, wenn der sonstige Arbeitgeber zumindest auch öffentliche Aufgaben in den Formen des privaten Rechts und mit privatrechtlichen Mitteln wahrnimmt oder seine wirtschaftliche Betätigung zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt, wie dies bei einer unmittelbaren institutionellen oder projektbezogenen Förderung durch die öffentliche Hand regelmäßig der Fall ist. Gegenleistungen für die Inanspruchnahme von Diensten oder für die Lieferung von Waren stellen weder Beiträge noch Zuschüsse noch eine Beteiligung in anderer Weise iSv. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O dar.