BAG: Erläuterungspflicht und Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20.4.2010 – 1 ABR 85/08 – wie folgt: Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch. Der Arbeitgeber ist nach § 82 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erläutern. Zu diesen gehört auch der Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einem tariflichen Entgeltschema, ist der Arbeitgeber zu einer Erläuterung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er dessen Tätigkeit einer tariflichen Vergütungsgruppe zugeordnet hat. Der Wortlaut und der Normzweck des § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG schließen es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer ein Gespräch über die von ihm auszuübende Tätigkeit bereits im Vorfeld einer anstehenden Eingruppierungsentscheidung verlangen kann. Der Betriebsrat kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG aufgrund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen.