ArbG Berlin: Erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Das ArbG Berlin entschied in seinem Urteil vom 8.6.2012–28Ca6569/12–wie folgt:Dauerterkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den zunächst bescheinigten Zeitraum hinaus an, so trifft den erkrankten Arbeitnehmer entsprechend § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG die Pflicht, dem Arbeitgeber die Fortdauerunverzüglichanzuzeigen(wieHessisches LAG, 1.12.2006 – 12 Sa 737/06 – EEK 3289). Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, die für den Arbeitnehmer die inLeitsatz I. beschriebene Rechtslage verdeutlicht, so kann der Arbeitgeber nicht schondenersten„Verstoß“ zumGegenstandförmlicher Missbilligung („Abmahnung“) machen. Er hat den betreffenden Pflichtenkreis des Arbeitnehmers vielmehr zunächst erst klarzustellen, ehe er ggf. im Wiederholungsfall abmahnen kann. Da dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vorerwähnten Mitteilungspflicht nicht höchstpersönlich obliegt, kann er sich hierfür als Boten auch eines Kollegen (einer Kollegin) bedienen.