BAG: Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub
Das BAG hat mit Urteil vom 6.5.2014 - 9 AZR 678/12 - entschieden:
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zur Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, hat dies auf das Entstehen von Urlaubsansprüchen nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich keine Auswirkungen. Auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden. Durch die Ruhensvereinbarung wird die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert, nicht aber ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von „null Tagen" begründet. Die in § 17 Abs. 1 BEEG und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG geregelten Möglichkeiten, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit bzw. des Wehrdienstes um ein Zwölftel zu kürzen, sind nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. Der Senat hat offengelassen, ob die Grundsätze der Anrechnung von Erholungsurlaub im Doppelarbeitsverhältnis auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen können.