BAG: Ergänzungstarifvertrag - Ausschluss der Nachwirkung - Auslegung einzelner Tarifbestimmungen
Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2019 – 5 AZR 335/18 – wie folgt entschieden:
Aus einem zeitlich befristeten Ergänzungstarifvertrag, der mit dem Ziel einer Standortsicherung zugleich als „Firmentarifvertrag“ und „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“ abgeschlossen und in dem eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, können - vorbehaltlich abweichender Regelungen im Ergänzungstarifvertrag selbst - nach dem Ende der Laufzeit des Tarifvertrags keine neuen tariflichen Ansprüche entstehen. Als Rechtsgrundlage kommen insoweit nur die vorübergehend im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich verdrängten flächentarifvertraglichen Regelungen in Betracht (Rn. 29, 39).