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Arbeitsrecht
05.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Erfordernis einer Abmahnung – AGG

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 – 2 AZR 258/11 – wie folgt: Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin unter bewusster Missachtung ihres entgegenstehenden Willens im Betrieb oder im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit beharrlich nach, ist dies „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 238 StGB), sondern auf die mit diesem Verhalten verbundene Störung des Betriebsfriedens. In einem derartigen Verhalten liegt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, sondern zugleich eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Dieser hat die Integritätsinteressen seiner Mitarbeiter zu schützen. Ob das Nachstellen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß und von der Intensität der Pflichtverletzung und deren Folgen – vor allem für die betroffenen Mitarbeiter –, einer etwaigen Wiederholungsgefahr und dem Grad des Verschuldens. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, kann es auch von Bedeutung sein, dass wegen eines vergleichbaren Vorwurfs gegenüber dem Arbeitnehmer bereits ein Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG durchgeführt worden ist.

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