BAG: Equal pay – Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt bei Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 23.10.2013 – 5 AZR 556/12 - entschieden: 1. Eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel hat Vorrang vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung. Zu einer „Kollision“ arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristenregelungen kann es nicht kommen, wenn letztere nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis inkorporiert wurde. 2. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. 3. Die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung hat entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. 4. Beziehen Stammarbeitnehmer ein Monatsgehalt, richtet sich der Anspruch des Leiharbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt. In diesem Falle verbietet sich ein „Herunterrechnen“ auf einen – fiktiven – Stundenlohn. 5. Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt beschränkt sich der Gesamtvergleich auf das „für“ den nicht verfallenen Zeitraum zu beanspruchende und erhaltene Arbeitsentgelt.