LAG Nürnberg: Equal Pay – Verweisung auf CGZP-Tarifvertrag
Das LAGentschied in seinemUrteil vom2.5.2012 – 2 Sa 516/11 – wie folgt: Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein bestimmter Tarifvertrag in der jeweils gültigen FassungzurAnwendungkommen soll, ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass die im Arbeitsvertrag selbst enthaltenen Regelungen vorgehen, wenn nicht die tariflichen Regelungen günstiger sind. Dies gilt auch,wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst unwirksam ist. DieAuslegung des Formulararbeitsvertrags geht der Transparenz- und der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB vor. Sieht der in Bezug genommene Tarifvertrag eine zweimonatige Ausschlussfrist vor, ist im Arbeitsvertrag jedoch eine auch im Übrigen wirksame dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart, so führt dies nicht zur Unanwendbarkeit beiderAusschlussfristenwegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern zur Anwendung der dreimonatigen Ausschlussfrist; diese ist für den Arbeitnehmer jedenfalls nicht ungünstiger. Die Fälligkeit von Equal-pay- Ansprüchen im Sinne einer „ab Fälligkeit“ laufendenAusschlussfristhängt nicht von der rechtskräftigen Feststellung der Tarifunfähigkeit einer der tarifschließenden Parteien ab.
--> Vgl. zur Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit für Zeitarbeitstarifverträge den Aufsatz von Rieble im kommenden Heft 35/2012.