R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
23.09.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderung

 Das LAG entschied in seinem Urteil vom28.6.2011 – 3 Sa 917/11 – wie folgt: Die zweistufige Regelung des § 611a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. lässt die Beweislastverteilung unberührt, senkt aber das Beweismaß dahingehend, dass der klagende Arbeitnehmer lediglich Tatsachen vortragen muss, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vomTatrichter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (im Anschluss an BAG 27.1.2011 – 8 AZR 483/09 –). In die vom Tatrichter im Rahmen des § 611a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. vorzunehmende Gesamtwürdigung sind nicht nur solche Tatsachen einzubeziehen, denen ein „roter Faden“ innewohnt. Sinn der Gesamtbetrachtung ist, Indizien, die für sich genommen den Tatrichter nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlechtsdiskriminierender Motive überzeugen konnten, darauf zu überprüfen, ob sie in der Gesamtschau eine entsprechende Überzeugung erbringen. Aus welchen Bereichen diese Indizien stammen, ist hierfür nicht von Bedeutung. Der innere Zusammenhang der vorgebrachten Tatsachen ist nicht Voraussetzung der Vermutung einer gesetzwidrigen Benachteiligung. Vielmehr kann sich gerade erst aus diesen Tatsachen eine „Benachteiligungskultur“ im Unternehmen ergeben (im Anschluss an BAG 27.1.2011 – 8 AZR 483/09 –).

stats