BAG: Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers -öffentlicher Arbeitgeber
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2012 - 8 AZR 697/10 - wie folgt: Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber, dessen Schwerbehinderung ihm bekannt ist und dem die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich fehlt, nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, so stellt dies ein Indiz für die Vermutung dar, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber nur dadurch widerlegen, dass er nachweist, die Einladung zum Vorstellungsgespräch sei aufgrund von Umständen unterblieben, die weder einen Bezug zur Behinderung des Bewerbers aufweisen noch dessen fachliche Eignung berühren, wenn nicht sowieso bereits eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung iSd. § 82 Satz 3 SGB IX vorgelegen und deshalb die Einladung entbehrlich gemacht hat.