BAG: Entschädigungsanspruch eines behinderten Bewerbers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.8.2010 – 8 AZR 370/09 – wie folgt: Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter nach § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX kann nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG i. V. m. § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld begründen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Benachteiligung löst einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der die abstrakte Diskriminierung, etwa durch eine öffentliche Äußerung, einen Richtlinienverstoß darstellen kann, müssen die staatlichen Vorschriften zur Verhinderung solcher Verstöße zwar wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Eine Entschädigung konkreter Personen kennt in solchen Fällen aber auch das europäische Recht nicht.