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Arbeitsrecht
17.01.2014
Arbeitsrecht
BAG: Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung - Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Das BAG hat mit Urteil vom 22.8.2013 - 8 AZR 574/12 - entschieden: Sofern eine Institution, ein Organ oder ein anderes gesetzlich vorgesehenes Gremium keine Entscheidungen zu treffen oder an ihnen maßgeblich mitzuwirken hat, bedarf es keiner Regeln zur „Befangenheit“ der in solchen Gremien arbeitenden Personen. §§ 94 f. SGB IX treffen keine Regeln zur Interessenkollision bei den Personen, die die Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX bilden. Die für die Arbeit von betrieblichen Interessenvertretungen erarbeiteten Grundsät-ze zur Interessenkollission lassen sich auf die Schwerbehindertenvertretung nicht übertragen. Weder kann der Schwerbehindertenvertreter auf seine Beteiligung verzichten, noch kann der Arbeitgeber von einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen „Befangenheit“ oÄ absehen. Bei einer Eigenbewerbung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten kann diese aber sowohl auf eine Stellungnahme in eigener Sache verzichten als sie auch eine Stellungnahme des Vertreters im Amt ausdrücklich ablehnen kann, § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX. Im Übrigen steht eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Disposition der Bewerber oder des Arbeitgebers.

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