BAG: Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters
Das BAG entschied mit seinem Urteil vom 23.8.2012 – 8 AZR 285/11 – wie folgt: Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Bei der Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist u. a. zu prüfen, ob der ältere Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignetwarundob eine Einstellungwegen seines Alters unterblieben ist.
(PM BAG vom 23.8.2012)