BAG: Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen einer Behinderung - Vermutung iSv. § 22 AGG - Erörterungsverfahren nach § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX
Das BAG hat mit Urteil vom 28.9.2017 – 8 AZR 492/16 – wie folgt entschieden:
1. Verstößt der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen, liegt darin grundsätzlich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung ua. des abgelehnten Bewerbers kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen.
2. Die Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX ist der Abschluss des besonderen Erörterungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX. Diese Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung ua. des abgelehnten Bewerbers besteht nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen, also gegen die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (§§ 71 ff., § 159 Abs. 1 SGB IX) verstoßen wird und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.