BAG: Entgeltverringerung durch Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.5.2012 - 6 AZR 703/10 - wie folgt: Nachwuchskräfte iSv. Nr. I Satz 1 des Abschnitts 4 der „Tarifeinigung Telekom Service der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di“ vom 20. Juni 2007 (Beschäftigungsbrücke 2007) können auch Personen sein, die nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Berufsausbildung im Telekom-Konzern in ein Arbeitsverhältnis mit einem Telekom-Unternehmen getreten sind. Die Begriffe der Beschäftigungsbrücke und der Nachwuchskraft sind keine einheitlich verwandten Rechts- oder Fachbegriffe. Für sie besteht auch kein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch. Sie sind deshalb anhand des konkreten Tarifvertrags - der Beschäftigungsbrücke 2007 - auszulegen. Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachwuchskraft, das keine unmittelbare Abfolge von Berufsausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis verlangt, sprechen neben dem Wortlaut und Zusammenhang der Tarifbestimmungen entscheidend Sinn und Zweck der tariflichen Gesamtregelung der Beschäftigungsbrücke 2007. Das Regelungsgefüge sollte gewährleisten, dass möglichst viele der über den unmittelbaren Beschäftigungsbedarf hinaus konzernintern ausgebildeten Fachkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse außerhalb von Leiharbeit übernommen werden konnten. Im Gegenzug zu dem weiten persönlichen Geltungsbereich der Beschäftigungsbrücke 2007 und dem erheblichen Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften senkten die Tarifvertragsparteien das Entgelt in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses, um das Beschäftigungsprogramm wirtschaftlich zu ermöglichen.