BAG: Entgeltumwandlung - Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 586/16 – wie folgt entschieden:
Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung verfolgt den Zweck, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit diesem Versorgungszweck ist es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Direktversicherung zu kündigen, damit der versicherte Arbeitnehmer das für den Versorgungsfall angesparte Kapital für die Begleichung von Verbindlichkeiten verwenden kann (Rn. 20).
BetrAVG § 1a Abs. 4, § 1b Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2