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Arbeitsrecht
21.09.2017
Arbeitsrecht
BAG: Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg – Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters in den Anhang „Kerntechnische Anlagen“

Das BAG hat mit Urteil vom 5.7.2017 – 4 AZR 831/16 – wie folgt entschieden: 1. Ein Sicherheitsmitarbeiter muss im Objektsicherungsdienst tätig sein, um eine Vergütung nach § 3 Anhang KTA 2014 beanspruchen zu können. „Objektsicherungsdienst“ stellt einen vor die Klammer gezogenen Oberbegriff für die in den Lohngruppen 1.1 bis 1.4 geregelten Tätigkeitsmerkmale dar.

2. Eine Tätigkeit im Objektsicherungsdienst iSd. Anhangs KTA 2014 setzt nicht voraus, dass der Mitarbeiter eine Schusswaffe bei sich führt.

3. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 ist ein Mitarbeiter nur dann ein Sicherheitsmitarbeiter iSd. Anhangs KTA 2014, wenn er „in“ einer kerntechnischen Anlage tätig ist. Eine Tätigkeit „an“ einer kerntechnischen Anlage genügt nicht.

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10. März 2014 (ETV) § 14, Anhang Kerntechnische Anlagen (Anhang KTA 2014) §§ 1, 2, 3, 5

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