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Arbeitsrecht
28.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Entgeltsicherung nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund

Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2014 – 6 AZR 1102/12 – wie folgt entschieden:

1. Die bis zum 28. Februar 2014 geltende Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund regelte in Satz 2 die Entgeltsicherung von leistungsgeminderten Beschäftigten, bei denen die Herabgruppierung schon unter Geltung des durch den TVöD abgelösten Tarifrechts erfolgt war. Die Protokollerklärung sicherte ihnen nach der Überleitung in den TVöD die Fortzahlung mindestens der bisherigen Vergütung bis zum Erreichen dieser Verdiensthöhe im dynamisierten Entgeltsystem des TVöD.

2. Satz 3 (ab 1. Januar 2014 Satz 4) der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund betraf Arbeitnehmer, bei denen die leistungsbedingte Herabgruppierung erst nach der Überleitung in den TVöD eintrat oder deren Arbeitsverhältnis erst nach In-krafttreten des TVöD begann. Bis zu einer Neuregelung wurde für diese Fälle im Geltungsbereich des § 37 Abs. 1 Satz 1 MTArb dessen entsprechende Weitergeltung angeordnet. Damit wurde eine dynamisierte Entgeltsicherung vorgenommen, welche sich auf die bisherige Entgeltgruppe des TVöD bezog. Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Zum 1. März 2014 trat mit § 16a TVÜ-Bund die Neuregelung in Kraft.

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