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Arbeitsrecht
29.09.2011
Arbeitsrecht
BAG: Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.3.2011 – 4 AZR 268/09 – wie folgt: Nicht absehbare künftige Ansprüche können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Deshalb ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig – möglicherweise – entstehenden Rechtsverhältnis unzulässig. Eine Entgeltregelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist jedenfalls dann nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, wenn der Geschäftsbereich des Unternehmens vom Geltungsbereich eines Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages erfasst wird oder – bei einer mitgliedschaftsbezogenen Festlegung des Geltungsbereichs – erfasst werden kann, weil das Unternehmen nach der Satzung des tarifschließenden Verbandes in diesem Mitglied werden kann. Eine Gesamtzusage setzt eine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber bedarf die Annahme einer betrieblichen Übung, die zu einem Rechtsanspruch auf Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet führt, jedenfalls dann deutlicher Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers für den Willen zur Übernahme der von den Tarifvertragsparteien jeweils ausgehandelten Tariflohnerhöhungen auf Dauer, wenn die in der Vergangenheit weitergegebenen Vergütungserhöhungen sich an einem branchenfremden Tarifvertrag orientieren, also selbst bei einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Verband eine normative Wirkung der Entgelttarifverträge nicht hätte eintreten können.

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