ArbG Berlin: Entgeltordnung für Lehrkräfte
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 22.4.2013 - 59 Ga 5770/13 - wie folgt entschieden:
1. Der Berliner Landesverband der Gewerkschaft E. und W. (GEW) war im Verhältnis zum Gesamtverband satzungsgemäß zu Aufruf und Durchführung des eintägigen Warnstreiks im Land Berlin vom 23.4.2013 mit den Streikforderungen „Entgeltordnung für Lehrkräfte“ sowie „alternsgerechte Arbeitsbedingungen“ ermächtigt.
2. Die Satzung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) steht wegen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) des Mitgliedslandes auf dieses beschränkten Tarifverhandlungen nicht entgegen, die daher von der Gewerkschaft durch Streikmaßnahmen erzwungen werden können (in Fortführung von BAG vom 10.12.2002 – 1 AZR 96/02 – BAGE 104, 155–174 = NZA 2003, 734–741 = juris Rn. 27 ff. m. w. N.).
3. Die Forderung der GEW nach Schaffung einer tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte (L-ego) unterliegt nicht der Friedenspflicht des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), weil die Vergütungsordnung zum TV-L Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte zur Ermittlung der Entgeltgruppe nicht enthält und es sich dabei auch nicht um eine „bewusste Nichtregelung“ der Tarifvertragsparteien handelt. 4. Ein gewerkschaftlich geführter Warnstreik der angestellten Lehrkräfte an einem Tag, an dem die schriftliche Abiturprüfung in einem Leistungskursfach sowie Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss (MSA) stattfinden, verstößt nicht deshalb gegen das Übermaßverbot. Ob dies auch für die mündliche Abiturprüfung gilt, ist damit nicht entschieden.