BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - tarifvertraglicher Referenzzeitraum von 182 Tagen - Berücksichtigung bezahlter Ausfallzeiten
Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2014 - 10 AZR 583/13 - entschieden: Nach § 8 Abs. 1.2. METV sind für die Berechnung der Entgeltfortzahlung nur die in den letzten sechs Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anzusetzen. Der Nichtberücksichtigung der bezahlten urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfallzeiten im Referenzzeitraum ist durch eine Verminderung des in § 8 Abs. 1.2. METV bezeichneten Divisors 182 um die Anzahl dieser bezahlten Ausfalltage Rechnung zu tragen. Anderenfalls würde der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet.