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Arbeitsrecht
15.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Entgeltansprüche - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - anderweitige Rechtshängigkeit - Berufungsrücknahme - Rechtskraft - präjudizielle Wirkung

Das BAG hat mit Urteil vom 15.6. 2016 – 4 AZR 485/14 – wie folgt entschieden:

1. Bei einer qualitativen Klagebeschränkung - zB einem Übergang von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag - ist § 269 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden. Eine solche Beschränkung des Berufungsantrags bedarf daher nicht der Zustimmung des Prozessgegners.

2. Für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs eines klageabweisenden Urteils in einem Vorprozess der Parteien ist von maßgebender Bedeutung, ob es sich um ein bloßes Prozessurteil oder um ein die Begründetheit verneinendes Sachurteil handelt. Dabei ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung.

3. Wird in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sind zusätzliche Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten mit der Folge, dass sie nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.

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