BAG: Elternzeitverlangen - Schriftform
Das BAG hat mit Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 145/15 – wie folgt entschieden:
1. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens kommt eine Warnfunktion zu. Durch die rechtsgestaltende Willenserklärung wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von bis zu drei Jahren zum Ruhen gebracht. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit war nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG aF möglich.
2. Elternzeit musste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG aF unter Wahrung der in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form in Anspruch genommen werden. Genügte das Verlangen diesen Anforderungen nicht, war es nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.