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Arbeitsrecht
08.08.2019
Arbeitsrecht
BAG: Elternzeit – Kürzung des Urlaubsanspruchs

Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 362/18 – wie folgt entschieden:

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die darin vorgesehene Kürzungsmöglichkeit des während der Elternzeit erworbenen Erholungsurlaubs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung (Rn. 19 ff.). Die Kürzung führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Rn. 24).

2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen (Rn. 35).

3. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erfordert eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass dem Arbeitnehmer - abweichend von seinem Urlaubsverlangen - nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn aufgrund sonstiger Umstände erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will (Rn. 31).

(Orientierungssätze)

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