BAG: Elternzeit - Elternteilzeit - zweimalige Inanspruchnahme - Konsens- und Anspruchsverfahren
Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2013 - 9 AZR 461/11 - entschieden: Nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Das begründet das Recht, einseitig gegen den Willen des Arbeitgebers die Zustimmung zur Vertragsänderung zu beanspruchen (Anspruchsverfahren). Demgegenüber kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Hierauf sollen sich die Arbeitsvertragsparteien im Konsensverfahren einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Konsens- und Anspruchsverfahren sind voneinander zu unterscheiden und bauen aufeinander auf. Zunächst muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen. Damit wird das Konsensverfahren eingeleitet. Hierzu reicht aus, dass der Arbeitgeber um eine Einigung über die begehrte Arbeitszeitverringerung ersucht wird. Im Gegensatz dazu regelt § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG das Verfahren der Inanspruchnahme, wenn eine Einigung im Konsensverfahren nicht möglich ist. Dieses Verfahren leitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dadurch ein, dass dem Arbeitgeber ein annahmefähiges Angebot auf Verringerung und gegebenenfalls auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit unterbreitet und deutlich gemacht wird, damit die Verringerung iSv. § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG zu beanspruchen. § 15 Abs. 5 BEEG begrenzt die Zahl der Arbeitszeitverringerungen im Konsensverfahren nicht. Auf der Grundlage des § 15 Abs. 5 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin demgegenüber im Anspruchsverfahren auf eine Verringerung der Arbeitszeit, erfolgt eine Anrechnung. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag angibt. Bietet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit einheitlich an, besteht kein Anspruch auf Verringerung, wenn schon deren Verteilung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.