BAG: Elternteilzeit - Rechtsschutzbedürfnis - Präklusionswirkung des Ablehnungsschreibens
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 298/18 – wie folgt entschieden:
1. Einer auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit gerichteten Klage fehlt nicht allein deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Zeitraum, für den die Elternteilzeit begehrt wird, bereits abgelaufen ist (Rn. 18 ff.).
2. Möchte der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit und deren Verteilung ablehnen, muss er die Ablehnung gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF mit einer schriftlichen Begründung versehen. Dies erfordert die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) (Rn. 29). In dem Ablehnungsschreiben muss er die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind, ohne dass es einer schlüssigen oder substanziierten Darlegung bedarf (Rn. 30).
3. In einem Rechtsstreit über die vom Arbeitnehmer erfolglos verlangte Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nur auf solche Gründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat (Rn. 31 ff.).