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Arbeitsrecht
01.07.2020
Arbeitsrecht
BAG: Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg - Versand aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS)

Das BAG hat mit Beschluss vom 5.6.2020 – 10 AZN 53/20 – wie folgt entschieden:

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) versandt wird, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg iSv. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO eingereicht, wenn dieselbe Person, die das Dokument signiert hat und damit verantwortet, das Dokument an das Gericht versandt hat (Rn. 10 ff.).

2. Für die Prüfung, ob ein elektronisches Dokument aus einem beA auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist, hat das Gericht auf den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) im Transfervermerk oder im Prüfprotokoll abzustellen. Nur anhand dessen lässt sich feststellen, ob der Inhaber des beA den Schriftsatz selbst versandt hat (Rn. 25 ff.).

3. Die aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Fürsorgepflicht der Gerichte kann einen gerichtlichen Hinweis erforderlich machen, wenn ein Schriftsatz nicht formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der säumigen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein etwaiges Verschulden aufgrund der vom Gericht verletzten Fürsorgepflicht nicht ursächlich für die Fristversäumnis war (Rn. 35 ff.).

4. Der auf einen Formatfehler gerichtete Hinweis nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist nicht gleichzusetzen mit dem Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße prozessuale Form (Rn. 41).

5. Ob ein aus einem beA versandtes elektronisches Dokument mit einer qeS versehen und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist, kann mithilfe von Transfer- und Prüfvermerk einfach und mit wenig Zeitaufwand geprüft werden. Die Prüfung stellt keine nennenswerte Belastung der Gerichte dar und kann zeitnah nach Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht vorgenommen werden (Rn. 40).

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